Insolvenzrecht

Die Insolvenzordnung gibt natürlichen Personen und Unternehmen mit dem Insolvenzverfahren und der ggf. anschließenden Restschuldbefreiung einen Weg in die Schuldenfreiheit.

Sehen Sie sich selbst Zahlungsschwierigkeiten gegenüber, können wir Sie auf vielfältige Weise unterstützen, so z. B. bei:

  • Beratung hinsichtlich Ihrer privaten/geschäftlichen Vermögenslage
  • Verhandlungen mit Gläubigern, insbesondere auch mit Banken, Versicherung u. a.
  • Unterstützung bei der Schaffung teilweise komplizierter formeller Voraussetzungen für die Insolvenzantragsstellung (z. B. außergerichtlicher Versuch der Schuldenbereinigung mit entsprechender Bestätigung).

Sie sind selbst Gläubiger? wir ermöglichen Ihnen, Ihre Forderungen form- und fristgerecht im Insolvenzverfahren anzumelden und sorgen für die Wahrung Ihrer Interessen.

Wenn Sie einen Beratungstermin wünschen, dann senden Sie uns einfach nachstehende Nachricht. Wir vereinbaren dann einen Termin mit Ihnen.

Insolvenzrechtsreform

Die Insolvenzrechtsreform zum: 01. Juli 2014

Schuldenfrei in drei Jahren?

Die zweite Insolvenzrechtsreform hat den Bundesrat passiert und tritt zum 01. Juli 2014 in Kraft. Damit wird eine Reformierung des Insolvenzrechts durch Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte umgesetzt. Künftig sollen Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden können, wenn sie mindestens 35 % aller Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Werden zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlt, soll eine Verkürzung auf fünf Jahre möglich sein. Ansonsten bleibt es bei der derzeitigen Verfahrensdauer von sechs Jahren.

Aber die Gesetzesänderung beinhaltet auch Verschärfungen für den Schuldner. Einhergehend mit der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode werden daher die Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung verschärft. Der Schuldner wird ab dem 01. Juli 2014 unter bestimmten Voraussetzungen keine Restschuldbefreiung für Forderungen der Finanzämter aus Steuerhinterziehung erlangen können.

Aus diesem Grunde kann es für den einzelnen Schuldner interessengerechter sein, noch vor dem 01. Juli 2014 einen entsprechenden Insolvenzantrag zu stellen.

Gerne prüfen wir für Sie schnell und kompetent den für Sie richtigen Weg aus der Schuldensituation.

Oder sind Sie ggf. von einer Versagung der Restschuldbefreiung betroffen? Auch hier muss das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

Wir helfen Ihnen gerne, den richtigen Rechtsbehelf einzulegen.
Hier Beratung anfordern!

Rechtsanwältinnen Yvonne Felix
und Sarah Spiegelberg
Hindenburgstraße 20
30175 Hannover

Tel.: +49 (0)511 / 2 60 92 30
Fax: +49 (0)511 / 2 60 92 333
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Felix & Spiegelberg Anwaltskanzlei